23.02.2001 -

Nachtrag zum Bericht vom Termin am EuGH bzgl. Anwendbarkeit des HTWG (nach 1991)

- Info via SVD -
Herr RA Schulz aus der Kanzlei Maubach u. Kollegen schreibt in einer mail vom 23.02.2001 zum EuGH-Bericht von RA Bornemann - von Loeben noch weitere Hintergrundinformationen:

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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrter Herr Kollege Bornemann-von-Loeben,

vielen Dank für den aufschlussreichen Bericht über die mündliche Verhandlung vor dem EuGH betreffend die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes.

Ein Hinweis noch zu der Funktion des von Ihnen genannten Generalanwalts. Der Generalanwalt gehört dem EuGH an und nimmt eine Schlüsselstellung bei der Entscheidung des Rechtsstreits ein. Seine Aufgabe ist es, den Rechtsstreit für das Gericht wissenschaftlich aufzubereiten und eine Entscheidungsvorlage zu erarbeiten. Hierzu analysiert er den Vortrag der Parteien, die Gesetzesmaterialien des europäische Primär- und Sekundärrechts (Verordnungen und Richtlinien) sowie die einschlägige Rechtsprechung des EuGH.

Seinen Entscheidungsvorschlag legt der Generalanwalt sodann in Form der sogenannten Schlussanträge dem Gericht vor. Die Schlussanträge sind ausführlicher und umfangreicher als das Urteil selbst und enthalten die entscheidenden Hinweise für das Zustandekommen und die Auslegung des Urteils.

In der Regel folgt der Spruchkörper des Gerichts den Schlussanträgen des Generalanwalts. Für Argumentationen mit dem zu erwartenden Urteil des EuGH in den nationalen Instanzen kann die Kenntnis der Schlussanträge von Bedeutung sein.

Die Schlussanträge können auf der website des EuGH abgerufen werden.
Interessanterweise hat das OLG Hamm in den von uns und dem Kollegen Dr. Menken, Kanzlei Dr. Eick und Partner in Hamm, geführten Verfahren gegen die BfG-Bank/Badenia BSK (Erwerbermodell Heinen & Biege Gruppe) die Berufungsverfahren mit Hinweis auf die vorgreifliche Entscheidung des EuGH ausgesetzt, sofern die Darlehensverträge keine Widerrufsbelehrung enthalten Die erstinstanzlichen Klagen vor dem LG Dortmund wurden aus den bekannten Gründen (Trennungstheorie) abgewiesen.

Im übrigen hat die 11. Kammer des LG Karlsruhe in zwei unserer Verfahren gegen die Badenia BSK (Erwerbermodell Heinen & Biege Gruppe) nach umfangreicher Beweisaufnahme darauf hingewiesen, daß eine Entscheidung zu Gunsten der Kläger auf der Grundlage vorvertraglichen Beratungsverschuldens in Betracht komme.

Die 2. Kammer des LG Karlsruhe, nunmehr zuständig, weist parallele Klagen demgegenüber mit Hinweis auf die Trennungstheorie ohne Beweisaufnahme ab. Hier bleiben die Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe abzuwarten.

Falls der Hotline angeschlossene Kolleginnen und Kollegen bereits in der Berufung gegen L-Bank/Badenia BSK in Sachen Erwerbermodell Heinen & Biege Gruppe beim OLG Karlsruhe tätig sind, würden wir uns über eine Rückmeldung freuen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen,
Jürgen Schulz
(Rechtsanwalt)
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Besten Dank für diese ergänzenden Ausführungen zum EuGH-Bericht, Herr Schulz.
Mit freundlichem Gruß
L.B. Werner
(Stv. Vors. des SVD)