Satzung

des

"Schutzverband für Verbraucher und Dienstleistungsnehmer (SVD)"

- Endverbraucher.Kapitalanleger.Versicherte -

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsmitgliedschaft

1. Der Verein trägt den Namen
"Schutzverband für Verbraucher und Dienstleistungsnehmer (SVD)" - Endverbraucher.Kapitalanleger.Versicherte -,
nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V."

2. Sitz des Vereins ist Rodgau-Dudenhofen. An der Geschäftsadresse befindet sich ein zu den üblichen Bürozeiten besetztes Büro.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände an.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein reiner Verbraucherverein mit ausschließlich natürlichen Personen (§ 8 Ziff. 1).

2. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, deutsche und in Deutschland lebende ausländische Verbraucher durch Aufklärung und Beratung bei Kaufentscheidungen und bei Entgegennahme von Dienstleistungen zu unterstützen. Insbesondere gehören hierzu auch fehlfinanzierte Immobilien (z.B. Gewerbeobjekte, Eigentumswohnungen und Fondsanteile).

Der Verein übt die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit im Rahmen seiner finanziellen Mittel durch

- periodisch erscheinende und fallbezogene Aufklärungsschriften

- Presseverlautbarungen

- Vortrags- und Aufklärungsveranstaltungen sowie

- Herstellen, Vertreiben und ggf. Aufführen von Filmen und Videos über allgemeine und individuelle Aufklärungs- und Beratungsfälle und über Produkte aus.

3. Der Verein hat neben der Verfolgung allgemeiner Verbraucherinteressen den besonderen Schutz von Bankkunden, speziell Kapitalanlegern und Versicherungsnehmern zum Schwerpunkt seiner Tätigkeit gewählt. Zu diesem Zwecke übt der Verein zusätzlich zu den in Ziff. 2 beschriebenen Aufklärungs- und Beratungsaufgaben folgende Tätigkeiten aus:

- Sammeln, Sichten, Prüfen und Weiterleiten von schriftlichem Material, wie insbesondere Beweisurkunden und Schriftverkehr, soweit nicht Berufsgeheimnisse rechtlicher oder steuerlicher Art entgegenstehen,

- telefonische und schriftliche Beratungen von Endverbrauchern, Bankkunden und Versicherungsnehmern und ihrer Rechtsvertreter

4. Der Verband macht es sich weiterhin zur Aufgabe, im Rahmen seiner Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 3 UWG Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, insbesondere solche, denen irreführende Werbung nach § 3 UWG oder sittenwidrige Werbemaßnahmen nach § 1 UWG zugrunde liegen, letztere, soweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden (§ 13 II Nr. 3 Satz 2 UWG). Zu Wettbewerbsstreitigkeiten gehören auch vorbereitende Auskunftsersuchen und Auskunftsklagen nach §§ 146 PatG, 30 GebrMG wegen der Werbung mit Patent- oder Gebrauchsmusterhinweisen.

5. Der Verband macht es sich ebenfalls zur Aufgabe, im Rahmen seiner Klagebefugnis nach § 13 II des AGB-Gesetzes auch gegen Verwender unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzugehen, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt werden.

 

§ 3 Organisation des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

1. den Vorstand (§ 4)

2. die Mitgliederversammlung (§ 5)

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, der (dem) Ersten Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Von den stellvertretenden Vorsitzenden hat die (der) 2. Vorsitzende das Amt des Schriftführers, die (der) 3. Vorsitzende das Amt des Schatzmeisters inne.

2. Für die Wahl des Vorstandes gilt § 7 Ziff. 3

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Grundsätzlich sind 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Für bestimmte Bereiche kann der Vorstand einstimmig durch schriftlichen Beschluß ein Vorstandsmitglied - auch zeitlich beschränkt - mit alleiniger Entscheidungsbefugnis ausstatten.

4. a) Der Vorstand faßt seine Entscheidungen auf Vorstandssitzungen, zu denen in der Regel 2 Wochen vorher schriftlich (oder per Telefax) eingeladen werden soll.

b) Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn alle 3 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wirksame Beschlußfassungen setzen voraus, daß mindestens 2 Mitglieder anwesend und nur 1 Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten wird. Die Vollmacht zur Vertretung bedarf der Schriftform.

c) Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle 3 Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 5 Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, vorzugsweise im ersten Quartal, statt.

2. Zu der Versammlung hat der Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

3. Versammlungsort ist der jeweilige Sitz des Verbandes. Aus Kostengründen kann der Vorstand einen Versammlungsort in der Umgebung des Sitzungsortes wählen.

4. Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, bevollmächtigen entweder ein anderes, bei der Versammlung anwesendes Mitglied oder ein Vorstandsmitglied.

5. Die Versammlung wird vom Ersten Vorstand geleitet. Über den Verlauf wird durch die/den 2. Vorsitzende/n Protokoll geführt, ebenso auch über die durch Abstimmung gefassten Beschlüsse. Das Protokoll wird vom Schriftführer und der/dem Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.

6. Der Vorstand mit einstimmigem Beschluß, der auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann, oder eine Anzahl von 1/3 der Mitglieder des Vereins können auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sofern die Initiative von der 1/3-Minderheit der Mitglieder ausgeht, haben die Initiatoren den Grund für die Einberufung und die auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu stellenden Anträge schriftlich dem Vorstand zwei Monate vor der vorgesehenen Mitgliederversammlung einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen und durchzuführen.

7. Jedes Mitglied kann schriftliche Anträge über Beschlüsse, Diskussionspunkte zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung einreichen. Die Anträge sind unter Beachtung der Frist des § 5 Ziff. 2 bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.

§ 6 (gestrichen)

§ 7 Abstimmungen

1. Entscheidungen des Vereins werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Vorstandswahlen gem. nachf. Ziff. 3 und für den Ausschluß von Mitgliedern (§ 8 Ziff. 3 c).

2. Sollen Vorstandsmitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 5) abgewählt werden, erfordert dies eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jeweils 3 Jahre auf der jeweiligen Mitgliederversammlung. Die Wahl jedes der 3 Vorstandsmitglieder hat gesondert zu erfolgen. Sofern es für ein Amt zwei Bewerber gibt, ist derjenige mit der Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zweimal zu wiederholen. Danach entscheidet das zu ziehende Los.

Bei 3 oder mehr Bewerbern hat zunächst ein erster Wahlgang stattzufinden und in einem zweiten Wahlgang sind die Bewerber mit den relativ größten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gewählt. Sollten der erste und der zweite oder der zweite und der dritte Bewerber usw. jeweils gleiche Stimmen haben, muß ein weiterer Wahlgang stattfinden, bis zwei Bewerber mit der größten Stimmenanzahl für die dann vorzunehmende Stichwahl für das betreffende Amt übrig geblieben sind.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person durch schriftliche Beitrittserklärung werden.

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der erste jährliche Mitgliedsbeitrag nach der Gründung wird auf DM 150,-- festgesetzt. Künftige Festsetzungen hat der Vorstand vorzunehmen.

2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen braucht er nicht zu begründen.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod;

b) durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr;

c) durch Ausschluß aus dem Verein. Dieser kann vom Verein mit einfacher Mehrheit (§ 7 Ziff. 1) beschlossen werden, wenn das Mitglied mit 2 aufeinanderfolgenden Jahresmitgliedsbeiträgen in Rückstand ist oder wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die (der) erste und die (der) zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine zu diesem Zeitpunkt durch den Vorstand wählbare, noch zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung bzw. Stiftung. Diese hat es ausschließlich zur Förderung des öffentlichen Wohls zu verwenden.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Gebührenordnung für Einzelleistungen

Der Vorstand kann für Einzelleistungen wie Datenerfassung der umfangreichen Fragebögen, Beratungsgespräche, Aktendurchsicht / -neuordnung und ähnliche Dienstleistungen angemessene Gebühren zur Kostendeckung erheben. Dies betrifft auch eine Gebühr für z.B. die Infoline für Nichtmitglieder. Bei allen anfallenden Gebühren haben Mitglieder Anspruch auf Ermäßigung, sofern es sich nicht um Vorauslagekosten handelt, die auch der Verein selbst erbringen muss (durchlaufender Posten).

Rodgau-Dudenhofen, den 31.10.2009

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